Ausweis

Rechtliches | Wissenswert | Informativ

Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung kann ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt werden. Dafür muss zuvor durch eine Begutachtung ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt worden sein. In diesem Ausweis sind der Grad der Behinderung und die anerkannten gesundheitlichen Merkmale aufgeführt. Diese sind als Merkzeichen auf der Rückseite des Ausweises eingetragen. Der Ausweis dient als Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen (sogenannte Nachteilsausgleiche).Er ist im Format einer Scheckkarte ausgestellt.
Der Schwerbehindertenausweis ist in der Grundfarbe grün gestaltet. Liegen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im Personenverkehr vor (Merkzeichen G, Gl, H, aG oder Bl), wird der Ausweis zusätzlich halbseitig mit einem orangen Aufdruck versehen.

 

 

Merkzeichen

Klein | Jährlich | Hilfreich

G 
Die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.

aG
Die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert.

H
Die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber ist hilflos.

Bl
Die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber ist blind. Als blind ist auch der Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.

Gl
Die Ausweisinhaberin / der Ausweisinhaber ist entweder gehörlos, weil Taubheit beider Ohren vorliegt. Oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber weist zum einen eine Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und zum anderen eine schwere Sprachstörung bzw. eine schwer verständliche Lautsprache oder einen geringen Wortschatz auf.

B
Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson.

RF
Die Ausweisinhaberin /der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.

TBl
Das Merkzeichen erhalten taubblinde Menschen. Das Merkzeichen TBl wird vom Versorgungsamt festgestellt, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt ist.
Neben der Befreiung von den Rundfunkgebühren, bieten manche Länder eine Erhöhung des Blindengeldes an.

Quelle:Behindertenbeauftrage.de

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